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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05 (https://dejure.org/2006,23614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.09.2006 - 12 A 332/05 (https://dejure.org/2006,23614)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. September 2006 - 12 A 332/05 (https://dejure.org/2006,23614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 19 K 3745/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 41.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges -; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104.
  • BVerwG, 17.06.1997 - 9 C 10.96

    Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    - 9 C 10.96 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 88, vermag ein der Nationalitätenerklärung vergleichbares Bekenntnis in dem in Rede stehenden Zeitraum schon deshalb nicht zu begründen, weil der Kläger erst im Jahre 1994 Mitglied dieser Gesellschaft geworden ist.
  • BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04

    Bekenntnis zur deutschen Abstammung; Zulassungsgrund der Divergenz

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 - OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, vom 15. März 2006 - 2 A 3765/04 -, vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - und vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2004 - 2 A 3340/01

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Erfordernis eines wirksamen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2006 - 12 A 244/05

    Feststellung einer deutschen Volkszugehörigkeit; Unterbleiben eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2006 - 12 A 2494/04
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - 12 A 270/05
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2006 - 12 A 332/05
    Die übrigen in der Zulassungsbegründung aufgeführten Gründe (Pflege deutscher Kultur und Traditionen, Sprechen der deutschen Sprache in der Öffentlichkeit, Kauf deutscher Zeitungen und Bücher, Mitglied der einzigen deutschen Familie am Ort, Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtschule L. , Angabe der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989) sind zum Teil nach Art, Umfang oder Zeitbezug nicht hinreichend konkretisiert, decken zum Teil nicht den langen Zeitraum von rund 12 Jahren ab (wie die Angaben der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen der Volkszählung 1989 und im Fragebogen zur Aufnahme in die Seefahrtsschule L. ), und reichen im Übrigen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen an die im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderliche ausdrückliche Erklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen heran, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A 270/05 - (philologische und pädagogische Schul- und Hochschulausbildung mit dem Schwerpunkt Deutsch); Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 - (deutschgeprägter Lebensstil, Teilnahme an Weihnachts-, Ostern- und Pfingstfeiern, Teilnahme an Hochzeiten nach deutschen Sitten, Kenntnis deutscher Märchen, Erzählungen und Lieder, Besuch des deutschen Theaters in Kaliningrad, Teilnahme an Begräbnissen nach mennonitischem Brauch); Beschluss vom 10. März 2006 - 12 A 244/05 - (Identifizierbarkeit als Deutscher in der privaten und beruflichen Umgebung); Beschluss vom 16. Februar 2006 - 2 A 2734/04 - (Volkszählung, Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache und Kultur über den familiären Bereich heraus, Teilnahme an religiösen Veranstaltungen, Bewusstsein der übrigen Dorfbewohner, dass der Kläger Deutscher ist); Beschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (Aufenthalt in Kreisen der deutschen Bevölkerung, Pflege deutscher Traditionen, regelmäßige Teilnahme an kulturellen deutschen Veranstaltungen, Feiern deutschkatholischer Feiertage, aktives Mitglied der Gesellschaft "Wiedergeburt"); Beschluss vom 29. September 2004 - 2 A 3340/01 - (Gebrauch und Pflege der deutschen Sprache, der deutschen Kultur und der deutschen Traditionen über den familiären Bereich hinaus, Engagement in der Organisation Wiedergeburt, Volkszählung), so dass unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum nach außen wirkenden Erklärung zu Gunsten der ukrainischen Nation durch das Führen des Inlandspasses aus dem Jahre 1980 von einer eindeutigen äußeren Erklärungslage ausschließlich zu Gunsten des deutschen Volkstums nicht ausgegangen werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2007 - 12 A 1107/06

    Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zwecks Beantragung eines

    Dazu, dass die schlichte Behauptung, aktives Mitglied in der Gesellschaft "Wiedergeburt" zu sein, die Voraussetzungen eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise nicht auszufüllen vermag, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - und vom 11. September 2006 - 12 A 332/05 -.
  • VG Köln, 14.01.2013 - 10 K 5454/12

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Anspruchs auf Erteilung und

    Die im erfolglos gebliebenen eigenen Aufnahmeverfahren des Sohnes der Klägerin (VG Köln 19 K 3745/01, OVG NRW 12 A 332/05) nach dessen persönlicher Anhörung wohl zugrunde gelegte Fähigkeit des Sohnes der Klägerin, sich auf Deutsch verständigen zu können, beruht auf etwa zehn Jahre zurückliegenden Feststellungen und sagt über aktuelle Deutschkenntnisse des Sohnes nichts aus.
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